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Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, entfallen innergemeinschaftlich die steuerlichen Grenzen im Bereich der Umsatzsteuer. Dh Einfuhren von EU-Mitgliedsstaaten unterliegen keinen Eingangsabgaben und damit auch einer Einfuhrumsatzsteuer.
Dabei ist das Bestimmungsland- und das Ursprungslandprinzip zu unterscheiden.
Das Bestimmungslandprinzip liegt dem geltenden Umsatzsteuerrecht zugrunde. Die Ware wird beim Eintritt in das Bestimmungsland mit der Einfuhrumsatzsteuer belegt.
Das Ursprungslandprinzip besteuert Waren in dem EU-Mitgliedstaat in dem Sie erworben bzw. abgeholt werden.
Innergemeinschaftlicher Reiseverkehr.
Der private Käufer kann ohne Probleme in EU-Ländern einkaufen und diese Waren in sein Heimatland mitnehmen. Er entrichtet die Steuer im Mitgliedsstaat, aus dem er die Ware mitbringt.
Es gibt jedoch Beschränkungen bei Tabakwaren und Spirituosen.
Lieferung zwischen Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel.
Es ist zu Unterscheiden:
Innergemeinschaftliche Lieferung und der
Innergemeinschaftliche Erwerb.
Im innergemeinschaftlichen Handel gilt das Bestimmungslandprinzip.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist echt steuerbefreit, wenn
Wenn der Gegenstand durch den Lieferanten aus dem Inland in ein Gemeinschaftsgebiet befördert wird.
Wenn der Abnehmer ein Unternehmer oder juristische Person ist
Und wenn der Erwerb der Ware im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerbar ist.
Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Ein ig Erwerb im Inland gegen Entgelt unterliegt der Erwerbsteuer.
Ein ig Erwerb gegen Entgelt liegt vor , wenn
Die Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gelangt.
Der Erwerber Unternehmer, oder juristische Person ist.
Der Lieferer Unternehmer ist und die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens führt.
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, von der die Steuer durch Anwendung eines entsprechenden Steuersatzes zu berechnen ist. Die Steuerschuld erfolgt spätestens am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Schwellenerwerber.
Beim Schwellenerwerber geht es darum, dass der Gesamtbetrag, die sog. Erwerbsschwelle, der ig Erwerbe aus allen EU-Staaten, die in einem Kalendermonat getätigt werden, nicht überschritten wird.
Die Erwerbsschwelle gilt nicht für den Erwerb von neuen Fahrzeugen und verbrauchssteuerpflichtigen Waren.
Sie erfolgt, wenn eine Ware durch den Lieferer oder von im beauftragten Dritten in einen anderen EU Staat befördert oder versendet wird und der Abnehmer ein privater Abnehmer oder ein Schwellenerwerber ist.
Innergemeinschaftliche Umsätze von Neufahrzeugen.
Die ig. Lieferung von Neufahrzeugen ist für den Lieferer immer echt umsatzsteuerfrei.
Der innergemeinschaftliche Erwerb von Neufahrzeugen unterliegt immer im Bestimmungsland der Umsatzsteuer. Beim Erwerb durch eine Privatperson findet eine Einzelbesteuerung statt.
Gebrauchte Fahrzeuge, die ein Privater aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwirbt, unterliegen dem Ursprungslandprinzip.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)
Die UID wird von jedem Unternehmer, der sich am ig Leistungsverkehr als Lieferer oder als Empfänger beteiligt, benötigt.
In Österreich besteht die UID zum Beispiel aus dem Staatenkennzeichen (AT) aus dem Umsatzsteuerzeichen (U) und einer achtstelligen Ziffernkombination.
Ein EU-Unternehmer kann nur dann umsatzsteuerfrei an einen anderen EU-Unternehmer liefern, wenn der Erwerber seine UID bekannt gegeben und der Lieferer deren Gültigkeit geprüft hat.
Zusammenfassende Meldung (ZM)
Der Unternehmer muss beim zuständigen Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck eine Meldung über die von ihm durchgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Warenbewegungen einreichen. Die Angaben dienen dem EDV-gestützten Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten.
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