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Referat Kollektives Arbeitsrecht

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Kollektives Arbeitsrecht


1 Koalitionen und Vernde des Arbeitslebens

1 Gesetzliche Inteessenvertretungen (Kammmern)

Sie sind ausnahmslos durch besondere Gesetzte geschaffen, haben Pflichtmitgliedschaft und einen durch Gesetz festgelegten Wirkungskreis. zur Finanzierung ihrer Berfnisse haben sie Umlagen ein. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Auf Arbeitnehmerseite sind die wichtigsten Kammern:

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte: Für jedes Bundesland ist  eine eigene Arbeiterkammer. Den Arbeiterkammern gehört die überwiegende Zahl aller Arbeitnehmer an (ausgenommen die Landarbeiter und die öffentlich Bediensteten). Ihre Aufgabe ist die Vertretung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer.

·     Die Landarbeiterkammern als Interessenvertretungen der Land- und Forstarbeiter haben hnliche

Aufgaben wie die Arbeiterkammern.

Gesetzliche Interessenvertretungen auf Arbeitgeberseite sind:

·     Die Kammern der gewerblichen Wirtschaft in den einzelnen Bundesländern (für die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Arbeitgeber).

·     Die Kammern der freien Berufe (Arzte, Rechtsanlte, Architekten, Wirtschaftstreuhänder und dgl.).

2 Die freiwilligen Berufsvereinigungen

Es handelt sich um Vereine im Sinne des Vereingesetzes. Sie beruhen auf freiwilliger Mitgliedschaft. Ihr Aufgabenbereich wird in erster Linie von ihrern Vereinsstatuten (ihrer Satzun) bestimmt. Sie werden durch die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.

Auf Arbeitnehmerseite ist diemwichtigste freiwillige Berufsvereinigung

 der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB).


und

Zu seine wichtigsten Aufgabenhlen der Abschluß von Kollektivverträgen, weiters die Schulungs-

Bildungst tigkeit und der Rechtsschutz für seine Mitglieder.

Die anderen neben dem ÖGB bestehenden freiwilligen Berufvereinigungen sind nur f r kleine

Berufsgruppen   von Bedeutung (so z B. die Land- und Forstarbeiternde f r die Land- und

Forstarbeiter in

einigen Bundesländern, der Pharmazeutische Reichsverbandr die angestellten Pharmazeuten).).


Auf Arbeitgeberseite ist die wichtigste Berufsvereinigung

·     die "Vereinigung öserreichischer Industrieller".


2 Kollektive Rechtsgestaltung

Beachten Sie:

Zweck dieser gesetzlichen  Bestimmungen is es,  den  gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen ein Instrumentarium zur Verfügung zu sellen, damit sie Entgelt- und Arbeitsbedingungen miteinander aushandeln und auch durchsetzten können.

In Österreich werden jährlich mehrere hundert Kollektivverträge neu abgeschlossen.

1 Der Kollektivvertrag

Kollektivverträge (KV)  sind schriftliche Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen

rperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden.

Kollektivvertragsfähig sind:

·     die gesetzlichen Interessensvertretungen. Sie sind kraft Gesetztes kollektivvertragsf hig (es ist keine

Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit erforderlich);

· die  freiwilligen  Berufsvereinigungen.  Ihnen  wird  die Kolletivvertragsfähigkeit vom Bundeseinigungsamt verliehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hief r vorligen (z.B. Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, Unabhängigkeit vom sozialen Gegenspieler u. a. m.). KV regeln vor allem die gegeseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitverhältnis und die Rechtsbeziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien des Kollektivvertrages.

Vorraussetzungenr das Inkrafttreten des Kollektivvertrages sind:

·     Hinterlegung beim Bundesminiserium f r Arbeit und Soziales,

·     Veröffentlichung ( Kundmachung") in der Wiener Zeitung.

2 Betriebsverfassung

Unter Betriebsverfassung versteht man jene gesetzlichen Bestimmungen, welche die Organisatio  der

Arbeiternehmerschaft im Betrieb und Unternehmen regeln. Einer der wichtigsten Organe der Arbeiternehmerschaft ist:

2 2 1 Der Betriebsrat

Er ist das wichtigste Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen im Betrieb.

2 2 1 Aufgaben

Der Betriebsrat hat die Intersessen der Arbeitnehmer des Betriebes auf wirtschaftlichem, sozielem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet wahrzunehmen.

2 2 2 Befugnisse

Damit der Betriebsrat seine Aufgeben erfüllen kann, hat ihm das Gesetz verschiedene Befugnisse eingeräumt. Diese Rechte des Betriebsrats kann man nach zwei verschiedenen Gesichtspunkten unterscheieden: Einerseits nach der Stärke (Intensit), mit der der Betriebsrat an den Entscheidungen des Betriebsinhabers (BI) mitwirkt (vom Informations- und Beratungsrecht bis zum Vetorecht), andererseits nach den Angelegenheiten, in denen Mitwirkungsbefugnisse bestehen.

Man unterscheidet daher:

. Allgemeine Befugnisse

Übetwachungsrechte (z.B. Einhaltung der Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und

Arbeitnehmerschutzvorschriften)

Interventionsrechte (z.B. Recht, beim Betriebinhaber (BI) Anträge zugunsten   der

Arbeitsnehmer (AN) zu stellen)

Informationsrechte (z.B. Recht, vom Betriebsinhaber (BI) Auskunft über Angelegenheiten zu erhalten, welche Interessen der Arbeitnehmer (AN) ber hren)

Beratungsrechte (Mindestens * pro Quartal mit dem Betriebsinhaber (BI))

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen f r die Arbeitsnehmer (AN)

2. Mitwirkung in sozialen Angegelegenheiten

Mitwirkung bei Berufsausbildungs- und Schulungsmaßnahmen der Arbeitsnehmer (AN)

Mitwirkung an Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, die der Arbeitsgeber (AG) für die

Arbeitnehmer (AN) errichtet

·     Zustimmungspflichtige Maßnahmen (Vetorecht des Betriebsrats (BR!), z.B. Einhrung von Disziplinarordnungen

Einführung von Kontrollmaßnahmen, welche die Menschenwürde berühren (z.B. Fensehüberwachung)

Einführung und Regelung von Leistungslöhnen (z.B. Akkord)

·     Abschluß von Betriebsvereinbarungen

3.  Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

Informations- und Beratungsechte bei Einstellung von Arbeitsnehmer (AN)

 Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen gegen einzelne Arbeitnehmer (AN)



Beratungsrecht     bei Beförderung von                       Arbeitsnehmer (AN)                       und

Vergabe

von


Werkwohnungen

Zustimmung zur dauernden Versetzung eines Arbeitnehmers (AN)



Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen

. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Informations-, Interventions- und Beratungsrechte über wirtschaftliche Lage des Betriebes und bei Betriebsänderung und Stillegung

Mitwirkung im Ausichtsrat (von AG, GesmbH, Genossenschaften und dgl.):

Der Zentralbetriebsrat entsendet 1/3 der Aufsichtsratsmitglieder als Arbeitsnehmer-Vertreter

Einspruch gegen die Wirtschaftsführung des Betriebes: in grö eren Betrieben kann der

Betriebsrat (BR) eine staatliche Wirtschaftskommission anrufen.

2 2 3 Rechtsstellung der Betriebsratmitglieder

Damit die Betriebsratmitglieder ihre Interessenvertretungsaufgaben erfüllen können, hat ihnen das

Gesetz besondere Rechte eingeräumt.

Die Betriebsratmitglieder

sind beiAusübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden (bloß politische Verantwortlichkeit gegenüber der Betriebsversammlung),

·     dürfen  wegen  Ausübung ihre Tätigkeit nicht benachteiligt  werden (bezüglich entgelt  und

Aufstiegsmöglichkeiten),

·     haben Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freizeit unter Fortzahlung ihres

Arbeitsentgeltes,

· haben Anspruch auf Bildungsfreistellung  (grundsätzlich drei Wochen pro Funktionspeiode),

haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen (aus dem Betriebsfonds),

· genießen einen besonderenndigungs- und Entlassungsschutz.

2 2 4 Die Vertretung des Betriebsrates

Sie obliegt  dem von den Mitgliedern des Betriebsrates aus ihrer Mitte gewählten Vorsitzenden (bei

Verhinderung einem Stellvertreter .


3 Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Die Besonderheiten des Arbeitsrechts zeigen sich auch im Verfahrensrecht. Für die Entscheidung über arbeitrechtliche Ansprüche sind besondere arbeitsrechtliche Senate bei den Gerichtshöfen 1. Instanz (Landesgerichte), in Wien ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht zuständig.

1 Zuständigkeit

Aufgrund des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (BGBI. Nr. 1 4/1 8 ) entscheiden diese Senate aussschließlich u. a.:

·     über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitsgebern und Arbeitsnehmern im Zusammenhang mit dem

Arbeitsverhältnis,

· über Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitskollegen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Arbeit,

· über Streitigkeiten, die sich aus der   Betriebsverfassung ergeben (z.B. besonderer

Kündigungsschutz).

2 Zusammensetzung

Die arbeitsrechtlichen Senate bestehen in . Instanz aus einem Berufsrichter als Vorsitzender und zwei fachkundigen Laienrichtern, wovon je einer aus dem Kreise der Arbeitsnehmer und der Arbeitgeber über Vorschlag   der gesetzlichen Interessenvertretungen  ernannt wird. In 2. Instanz (Oberlandesgerichte) entscheiden Senate aus drei Berufsrichtern und zwei Fachkundigen Laienrichtern, ebenso in . Instanz (Obester Gerichtshof).


3 Besondere Verfahrensregeln

Grundsätzlich sind die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren anzuwenden, doch gelten Besoderheiten, die eine möglichst rasche, einfache und billige Durchf hrung der echtsstreitigkeiten gewährleisten sollen (z.B. können in . und . Instanz die Funktionäre oder Angestellten der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung oder Berufsvreinigung vertreten).


4 Das Bundeseinigungsamt

1 Zuständigkeit

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für soziale Verwaltung vor allem rechtsetzende

Aufgaben, z.B.:

·     Erlassung von Mindestlohntarifen,

·     Satzungserklärung von Kollektiverträgen,

· Evidenz der Satzungen und Mindeslohntarife.

2 Zusammensetzung

Das Bundeseinigungsamt besteht aus einem Vorsitzenden sowie Mitgliedern, die von den zust ndigen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Es verhandelt und entscheiden in Senaten. Dem Senat geren der Vorsitzende (oder sein Stellvertreter) und mindestens je zwei Mitglieder von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite an.



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